Sicherheitstechnische Betreuung gemäß DGUV Vorschrift 2

Die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung besteht aus der Grund- und betriebsspezifischen Betreuung. Die Betriebe werden durch die Unfallversicherungsträger anhand der jeweiligen Betriebsart in einer von drei Betreuungsgruppen eingestuft. Je nach Gefährdung entspricht dies:

  • Gruppe 1: 2,5 Einsatzstunden pro Jahr
  • Gruppe 2: 1,5 Einsatzstunden pro Jahr
  • Gruppe 3: 0,5 Einsatzstunden pro Jahr und Mitarbeiter

Diese Grundbetreuung wird auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. den Arbeitsmediziner nach den betrieblichen Anforderungen aufgeteilt.

Dynamische Betreuung – exakt auf Ihren Betrieb zugeschnitten!

Die betriebsspezifische Betreuung enthält insgesamt 16 Aufgabenfelder, teils Aufgabenfelder die regelmäßig vorliegen und solche, die eher temporär auftreten. Der Umfang und die Leistungen dieses Teils der Betreuung sollten sich entsprechend der betrieblichen Entwicklung sowie dem Stand von Sicherheit und Gesundheit dynamisch verhalten.

Beispiele für die betriebsspezifische Betreuung sind unter anderem regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation oder externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation wie gesetzliche Änderungen.

Die Grundbetreuung als Basis für ihr Unternehmen

In der Grundbetreuung werden die Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes abgedeckt.

  • Schaffen einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation
  • Erstellen der Gefährdungsbeurteilungen und weiteren Dokumenten wie z.B. Betriebsanweisungen etc.
  • Sicherheitstechnische Unterweisungen gemäß Arbeitsschutzgesetz und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften
  • Proaktive Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, der betrieblichen Interessenvertretungen sowie Beschäftigten
  • Untersuchungen nach Ereignissen wie z.B. Arbeitsunfälle und Ableitung von spezifischen Maßnahmen
  • Verhalten- und Verhältnisprävention sämtlicher Mitarbeiter
  • Erstellung von Dokumentationen wie z.B. Gefahrstoffkataster etc.
  • Organisation und Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation
Bauarbeiterhelm rot auf dem Boden liegend
  • Schaffen einer geeigneten Aufbau- und Ablauforganisation
  • Erstellen der Gefährdungsbeurteilungen und weiteren Dokumenten wie z.B. Betriebsanweisungen etc.
  • Sicherheitstechnische Unterweisungen gemäß Arbeitsschutzgesetz und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften
  • Proaktive Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, der betrieblichen Interessenvertretungen sowie Beschäftigten
  • Untersuchungen nach Ereignissen wie z.B. Arbeitsunfälle und Ableitung von spezifischen Maßnahmen
  • Verhalten- und Verhältnisprävention sämtlicher Mitarbeiter
  • Erstellung von Dokumentationen wie z.B. Gefahrstoffkataster etc.
  • Organisation und Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

Die sicherheitstechnische Betreuung Ihres Unternehmens:

Die sicherheitstechnische Betreuung Ihres Unternehmens richtet sich nach Kriterien der DGUV Vorschrift 2 (Quelle: DGUV):

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.

Des Weiteren kann eine alternative Betreuung durch den Unternehmer selbst entsprechend den Regelungen der Unfallversicherungsträger gewählt werden.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 bis 50 Beschäftigten

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.

Des Weiteren kann eine alternative Betreuung durch den Unternehmer selbst entsprechend den Regelungen der Unfallversicherungsträger gewählt werden.

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten

Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt.

Eine alternative Betreuung durch den Unternehmer ist ab dieser Betriebsgröße nicht mehr gegeben.


Maschinensicherheit

Altmaschinen weisen häufig einen niedrigeren sicherheitstechnischen Stand auf, als er in der aktuellen Fassung der Maschinenrichtlinie für Neumaschinen gefordert wird.

Maschinen, die vor 1995 ohne CE-Kennzeichen in Verkehr gebracht wurden, werden als Altmaschinen bezeichnet. Eine Nachrüstung zum heutigen Stand der Technik ist häufig technisch nicht möglich und/oder wirtschaftlich nicht abzubilden.

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass der Arbeitgeber nur die Maschinen zur Verfügung stellen darf, deren Verwendung nach dem aktuellen Stand der Technik sicher ist. Diese Forderung gilt oder auch gerade für Altmaschinen. Somit besteht kein Bestandsschutz für diese Maschinen.

Werkzeugmaschinen müssen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung für die betriebliche Nutzung geeignet sein und den sicherheitstechnischen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen. Dies gilt auch für Maschinen mit CE-Kennzeichnung, denn diese entbindet den Unternehmer nicht zum Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung.

Der Gesetzgeber hat die Gefährdungsbeurteilung als das zentrale Dokument für die Festlegung von Schutzmaßnahmen bestimmt. Grundsätzlich darf der Betreiber von Altmaschinen sich nicht vollständig auf das Sicherheitsniveau berufen, das zum damaligen Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme der Maschine gegolten hat. Es wird aber auch nicht zwangsläufig eine vollständige technisch Nachrüstung gefordert. Deshalb muss immer im Einzelfall beurteil werden, ob die Verwendung der Maschine sicher für die Beschäftigten ist.

Wir beraten und unterstützen Sie in den Belangen des Arbeitsschutzes.